Garantie

Für alle unsere Flüssigfütterer, Trockenfutterautomat und verwandten Artikel gilt eine Garantiezeit nach der Lieferung, wie im Artikel angegeben.

Die Garantie gilt für Material- und Konstruktionsfehler. Ursachen und Einflüsse, wie z.B. fehlerhafte oder mangelhafte Befestigung, einschließlich elektronischer Teile, fallen nicht unter die Garantie. Trinknippel 1 Jahr Garantie auf Konstruktionsfehler.

Für Nachbesserungsarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach Durchführung der Arbeiten. Im Falle einer Reparatur oder eines Ersatzes im Rahmen der Garantie wird das Material kostenlos zugesandt. Wird in besonderen Fällen die Hilfe unserer Serviceabteilung in Anspruch genommen, so werden die Garantiearbeiten kostenlos durchgeführt, jedoch werden immer die anfallenden Anfahrtskosten und im Ausland die Reisekosten berechnet.

Die Garantie gilt nicht für Teile, die aufgrund einer verspäteten Meldung oder Reparatur kaputt gegangen sind.

Die Garantie ist einzelne gültig, wenn der Auftraggeber oder Käufer alle seine finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen aus etwaigen Vereinbarungen erfüllt hat.

Reparaturen, die von Dritten ohne die schriftliche Genehmigung von L. Verbakel B.V. durchgeführt werden, werden nicht erstattet.

L.Verbakel B.V. haftet niemals für Schäden in welcher Form auch immer.

Alle Lieferungen erfolgen gemäß den Bedingungen von Metalunie.

METALLGEWERKSCHAFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Koninklijke Metaalunie (Unternehmerverband für kleine und mittlere Unternehmen der Metallindustrie), genannt METAALUNIE-BEDINGUNGEN,

Hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Rotterdam am 1. Januar 2019. Herausgeber: Koninklijke Metaalunie, PO Box 2600, 3430 GA Nieuwegein © Koninklijke Metaalunie

Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote
eines Metaalunie-Mitglieds, für alle von ihm abgeschlossenen Verträge und
und für alle sich daraus ergebenden Verträge, und zwar
sofern das Metaalunie-Mitglied ein Anbieter oder Auftragnehmer ist.
ein Anbieter oder Auftragnehmer ist.
1.2. Der Metaalunielid, der diese Bedingungen verwendet, wird
wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die andere Partei wird
als Auftraggeber bezeichnet.
1.3. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags
und dem Auftragnehmer und diesen
Bedingungen haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang.
1.4. Die vorliegenden Bedingungen dürfen ausschließlich verwendet werden von
Metaalunie-Mitglieder.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind freibleibend. Der Lieferant ist berechtigt, sein Recht auf Rücknahme
Der Lieferant hat das Recht, sein Angebot innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
Annahme bei ihm eingegangen ist.
2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt,
Der Auftragnehmer darf davon ausgehen, dass die Informationen richtig sind und
und wird sein Angebot auf diese Informationen stützen.
2.3. Die im Angebot angegebenen Preise sind in Euro ausgedrückt,
ohne Umsatzsteuer und andere staatliche Abgaben oder Steuern.
die von der Regierung erhoben werden. Die Preise verstehen sich ferner ausschließlich Reise-, Unterbringungs-, Verpackungs-, Lager- und
Unterbringungs-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie die Kosten für die Verladung
für Verladung, Entladung und Unterstützung bei
Zollformalitäten.
Artikel 3: Vertraulichkeit
3.1. Alle vom oder im Namen des Auftragnehmers dem Auftraggeber erteilten Informationen
Informationen (wie z.B. Angebote, Entwürfe
Illustrationen, Zeichnungen und Know-how), gleich welcher Art und in welcher Form
welcher Form auch immer, sind vertraulich und dürfen vom Auftraggeber nicht
Auftraggeber für keinen anderen Zweck als für die
Erfüllung des Vertrages verwendet werden.
3.2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen dürfen vom Auftraggeber nicht weitergegeben werden.
Auftraggeber nicht weitergegeben oder vervielfältigt werden.
vervielfältigt werden.
3.3. Verstößt der Kunde gegen eine der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen
(4) Verstößt der Kunde gegen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen, so haftet er für eine sofort
sofort fälligen Strafe von 25.000 € pro Verstoß. Diese
Strafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz geltend gemacht werden.
geltend gemacht werden.
3.4. Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen
Informationen auf erste Anfrage, innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist
vom Auftragnehmer gesetzten Frist nach dessen Ermessen zurückgeben
oder zu vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der
schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort
sofort fällige Vertragsstrafe von 1.000 € pro Tag. Diese
Strafe kann zusätzlich zum Schadenersatz nach dem Gesetz gefordert werden
geltend gemacht werden.
Artikel 4: Beratung und Information
4.1. Der Auftraggeber kann keine Rechte aus den vom Auftragnehmer
vom Auftragnehmer erteilten Ratschlägen und Auskünften, die sich nicht direkt auf den
den Auftrag beziehen.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt,
Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung stellt, darf der Auftragnehmer auf die
davon ausgehen, dass diese Informationen richtig und vollständig sind.
4.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei
von Dritten im Zusammenhang mit der Verwendung von Ratschlägen, Zeichnungen
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Verwendung von Ratschlägen, Zeichnungen
Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Marken, Mustern, Modellen
und dergleichen. Der Auftraggeber entschädigt den Auftragnehmer für alle
Schaden, einschließlich aller Kosten, die zur
Abwehr solcher Ansprüche.
Artikel 5: Lieferfrist / Ausführungsfrist
5.1. Jede angegebene Liefer- oder Ausführungsfrist ist ein Richtwert.
5.2. Die Liefer- oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn
alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten vereinbart worden sind
vereinbart sind, alle Informationen, einschließlich endgültiger und genehmigter
Zeichnungen und dergleichen im Besitz des Lieferanten sind
die vereinbarte Zahlung oder Teilzahlung eingegangen ist und die
sonstigen Bedingungen für die Durchführung des Auftrags erfüllt sind.
erfüllt sind.
5.3. Wenn es:
a. andere Umstände als die, die dem Auftragnehmer bekannt waren
a. andere Umstände, als dem Auftragnehmer bei der Festlegung der Lieferfrist oder des Arbeitszeitraumes bekannt waren, wird die Lieferfrist oder der Arbeitszeitraum um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer benötigt.
wird die Lieferfrist bzw. die Ausführungsfrist um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um
um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen
unter den gegebenen Umständen auszuführen;
b. zusätzliche Arbeiten, so verlängert sich die Lieferfrist oder der Arbeitszeitraum
um die Zeit, die der Auftragnehmer nach seiner Planung benötigt, um
Zeitplan die Materialien und Teile für diese Arbeiten zu liefern
die Materialien und Teile zu diesem Zweck zu liefern (oder liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen
c. Aussetzung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer, die Lieferfrist oder Arbeitsfrist
wird die Lieferfrist oder die Arbeitsfrist um die Zeit verlängert, die er,
unter Einhaltung seines Zeitplans, den Auftrag auszuführen
den Auftrag auszuführen, nachdem der Grund für die Aussetzung
weggefallen ist.
Vorbehaltlich eines gegenteiligen Nachweises seitens des Auftraggebers wird die Dauer
wird die Dauer der Verlängerung der Liefer- oder Arbeitsfrist als notwendig
notwendig ist und sich aus einer Situation ergibt, wie sie oben unter a bis c gemeint ist.
unter a bis c genannt.
5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten zu bezahlen, die der Auftragnehmer
Auftragnehmer entstandenen Kosten oder Schäden zu ersetzen, die der Auftragnehmer infolge einer
Verspätung der Liefer- oder Arbeitsfrist im Sinne von
im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels, zu vergüten.
5.5. Bei einer Überschreitung der Lieferfrist oder der Arbeitsfrist hat der
Der Auftraggeber hat unter keinen Umständen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung.
Auflösung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer frei von
Ansprüchen Dritter infolge der Überschreitung der
der Überschreitung der Lieferfrist oder der Arbeitsfrist.
Artikel 6: Lieferung und Risikoübergang
6.1. Die Lieferung findet in dem Moment statt, in dem der Auftragnehmer die
die Sache dem Auftraggeber in seinen Geschäftsräumen zur Verfügung stellt und dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Sache
zur Verfügung des Auftraggebers steht. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Auftraggeber
ab diesem Zeitpunkt das Risiko für die Sache, unter anderem für die Lagerung
Verladung, Transport und Entladung.
6.2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass
der Auftragnehmer für den Transport sorgt. Das Risiko für u.a.
der Lagerung, des Verladens, des Transports und des Entladens geht auch in diesem Fall zu Lasten des
Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.
Versicherung.
6.3. Im Falle einer Inzahlungnahme und der Auftraggeber behält die
Im Falle einer Inzahlungnahme und der Auftraggeber behält die einzutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache
verbleibt die Gefahr der einzutauschenden Sache beim Auftraggeber, bis er sie in Besitz genommen hat.
bis er es in den Besitz des Auftragnehmers gebracht hat.
Auftragnehmers. Wenn der Auftraggeber die Sache
in dem Zustand, in dem es sich bei Abschluss des Vertrages befand, den
Vertrag geschlossen wurde, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.
Vertrag auflösen.
Artikel 7: Preisänderungen
Der Auftragnehmer kann eine Erhöhung der kostenbestimmenden
Faktoren, die nach dem Zustandekommen des Vertrages eingetreten sind, an den Auftraggeber anpassen.
Auftraggeber anpassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet
die Preiserhöhung auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers hin zu bezahlen.
Zahlung.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Ein Versäumnis bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden.
Auftragnehmer nicht angelastet werden kann, wenn diese
Versäumnis die Folge von höherer Gewalt ist.
8.2. Höhere Gewalt umfasst den Umstand, dass
dass vom Auftragnehmer eingeschaltete Dritte, wie z. B.
Lieferanten, Subunternehmer und Transporteure oder andere
Parteien, von denen der Auftraggeber abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen
ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Witterungsverhältnisse
Naturkatastrophen, Terrorismus, Internetkriminalität, Störung der
digitalen Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder
Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen,
Straßenblockaden, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Einfuhr- oder
Handelsbeschränkungen.
8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er vorübergehend
an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber vorübergehend gehindert ist.
Erfüllung. Nach Wegfall der höheren Gewalt erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen, sobald es sein Zeitplan erlaubt.
8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird, oder wenn die vorübergehende Situation höherer Gewalt länger als sechs Monate gedauert hat, muss der Auftragnehmer die Verpflichtungen erfüllen, sobald die Situation höherer Gewalt beendet ist.
8.5 Wenn der Zustand höherer Gewalt länger als sechs Monate angedauert hat, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen.
mit sofortiger Wirkung aufzulösen. In diesem Fall ist der Abnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch einzelne
den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch einzelne für den Teil der Verpflichtungen, die der Auftragnehmer noch nicht erfüllt hat.
Auftragnehmer noch nicht erfüllt wurden.
8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die entstanden sind infolge von
der höheren Gewalt, der Aussetzung oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels
Schäden, die infolge von höherer Gewalt, Aussetzung oder Auflösung im Sinne dieses Artikels entstanden sind oder noch entstehen werden.
Artikel 9: Umfang der Arbeiten
9.1. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Entscheidungen, die für die Ausführung der
rechtzeitig erhalten werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet
dem Auftragnehmer auf dessen erstes Ersuchen eine Kopie der oben genannten Unterlagen zukommen zu lassen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf dessen erste Aufforderung hin eine Kopie der genannten Unterlagen zukommen zu lassen.
9.2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, umfassen die Arbeiten nicht:
a. Erdarbeiten, Rammarbeiten, Abbrucharbeiten, Fundamentarbeiten, Maurer- und Zimmererarbeiten,
Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige
Bauarbeiten;
b. die Herstellung von Anschlüssen für Gas, Wasser, Strom
Internet oder anderen Infrastruktureinrichtungen;
c. Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an oder
Diebstahl oder Verlust von Gegenständen, die sich auf oder in der Nähe der Baustelle befinden;
d. Entsorgung von Materialien, Baumaterialien oder Abfällen;
e. vertikaler und horizontaler Transport;
Artikel 10: Zusätzliche Arbeiten
10.1. Änderungen an den Arbeiten führen in jedem Fall zu zusätzlichen Arbeiten, wenn:
a. es sich um eine Änderung des Entwurfs, der Spezifikationen
oder der Spezifikationen;
b. die vom Auftraggeber gemachten Angaben nicht mit der Realität übereinstimmen;
c. die geschätzten Mengen um mehr als 5 % abweichen.
10.2. Die Mehrarbeit wird auf der Grundlage der preisbestimmenden Faktoren berechnet
preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der zusätzlichen Arbeiten gelten.
ausgeführt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die zusätzlichen Arbeiten zu zahlen
den Preis für die zusätzlichen Arbeiten auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers hin zu zahlen.
Artikel 11: Ausführung der Arbeiten
11.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ohne Unterbrechung und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer die Arbeiten ohne Unterbrechung und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann, und dass der erforderliche
Zugang zu den erforderlichen Einrichtungen, wie z.B.:
a. Gas, Wasser, Strom und Internet;
b. Heizung;
c. abschließbarer trockener Lagerraum;
d. die nach dem Gesetz über die Arbeitsbedingungen und den Verordnungen vorgeschriebenen Einrichtungen.
Einrichtungen.
11.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Schäden
Beschädigung, Diebstahl oder Verlust von Gegenständen des Auftragnehmers,
Auftraggebers und Dritter, wie z. B. Werkzeuge, Materialien
Materialien, die für die Arbeiten bestimmt sind, oder Geräte, die bei den Arbeiten verwendet werden, die sich
sich am oder in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden
oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.
11.3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Versicherung gegen die in diesem Absatz genannten
gegen die in diesem Absatz genannten Risiken abzuschließen. Der Auftraggeber muss außerdem
Darüber hinaus ist der Auftraggeber für die Versicherung des Arbeitsrisikos des zu verwendenden Materials verantwortlich.
der zu verwendenden Geräte. Der Auftraggeber muss außerdem dafür sorgen, dass die zu verwendenden Geräte versichert sind.
Der Auftraggeber hat auf Verlangen eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice(n) und einen Nachweis über die Zahlung der Prämie vorzulegen.
Nachweis über die Zahlung der Prämie. Im Falle eines
Schadensfall ist der Kunde verpflichtet, diesen unverzüglich seinem
Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Regulierung zu melden.
Artikel 12: Beendigung der Arbeiten
12.1. Die Arbeiten werden in folgenden Fällen als abgeschlossen betrachtet
Fällen:
a. wenn der Auftraggeber das Werk abgenommen hat;
b. wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch genommen hat. Wenn
Wenn der Kunde einen Teil des Werks in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als
Teil des Werkes als abgeschlossen betrachtet;
c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass
dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist, und der Auftraggeber nicht
nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Mitteilung, dass die Arbeiten nicht abgeschlossen sind
nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er die Arbeiten nicht abnimmt;
d. wenn der Auftraggeber das Werk nicht abnimmt wegen geringfügiger
Mängel oder fehlender Teile, die
innerhalb von 30 Tagen repariert oder geliefert werden können und die der Inbetriebnahme des Werkes nicht entgegenstehen.
des Werkes verhindern.
12.2. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht ab, so ist er verpflichtet, den Auftrag zu erfüllen.
Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht ab, so ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben
Gelegenheit zu geben, die Arbeiten zu vollenden.
12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer frei von Ansprüchen aus
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer frei von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an nicht gelieferten Teilen des Werkes
die durch die Benutzung bereits fertiggestellter Teile des Werkes entstanden sind.
des Werkes.
Artikel 13: Haftung
13.1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer
13.1 Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Artikel 14, seine vertraglichen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen.
13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Ersatz von Schäden
auf welcher Grundlage auch immer, ist auf die Schäden beschränkt
gegen die der Auftragnehmer im Rahmen einer vom Auftragnehmer oder in dessen Namen abgeschlossenen Versicherung versichert ist.
Versicherung versichert ist, die von ihm oder in seinem Namen abgeschlossen wurde. Der Umfang
Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch in keinem Fall den Betrag, der im
Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigt jedoch niemals den Betrag, der im Rahmen dieser Versicherung in dem betreffenden Fall ausgezahlt wurde.
13.3. Wenn der Auftragnehmer, aus welchem Grund auch immer, nicht berechtigt ist, sich auf
Absatz 2 dieses Artikels zu berufen, ist die Schadensersatzverpflichtung
Schadenersatzverpflichtung auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (ohne
(ohne Mehrwertsteuer). Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht
oder Teillieferungen besteht, beschränkt sich diese Verpflichtung auf höchstens 15
(ohne MwSt.) des Auftragspreises des betreffenden Teils oder der betreffenden
Teillieferung. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Verpflichtung zum
Schadensersatzverpflichtung auf maximal 15 % des Kaufpreises
(ohne Mehrwertsteuer) des Kaufpreises, der in den letzten
letzten zwölf Monate vor dem schadenverursachenden Ereignis
schadensverursachenden Ereignisses.
13.4. Nicht entschädigungsfähig sind:
a. Folgeschäden. Unter Folgeschäden sind zu verstehen
Stagnationsschäden, Produktionsausfälle, entgangener Gewinn,
Bußgelder, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;
b. Überwachungsschäden. Unter Überwachungsschäden versteht man
Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Gegenständen verursacht werden
an Gegenständen, an denen Arbeiten ausgeführt werden, oder an
Gegenstände, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden
wo die Arbeiten ausgeführt werden;
c. Schäden, die durch den Vorsatz oder die bewusste Fahrlässigkeit von
von Helfern oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber kann sich, wenn möglich, gegen solche Schäden versichern.
sich gegen diese Schäden versichern.
13.5. Der Auftragnehmer ist nicht zum Ersatz von Schäden an
Material, das vom oder im Namen des Auftraggebers geliefert wurde, als
infolge unsachgemäßer Verarbeitung.
13.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die sich ergeben aus
eines Fehlers in einem vom Auftraggeber an einen Dritten gelieferten Produkt
Dritten geliefert hat und von dem die Produkte oder Materialien
die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien Teil davon sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Schäden zu bezahlen, die der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang
Schaden, einschließlich der (vollständigen) Kosten der
Verteidigungskosten.
Artikel 14: Garantie und andere Ansprüche
14.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Lieferung oder Fertigstellung
für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung, wie weiter
den folgenden Absätzen näher beschrieben.
14.2. Wenn die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, gelten die Bestimmungen dieses Artikels unbeschadet
sofern sie nicht im Widerspruch zu diesen abweichenden Garantiebedingungen stehen.
14.3. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde,
Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, muss der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist
ordnungsgemäß ausführen oder dem Auftraggeber einen
einen angemessenen Teil des Vertragspreises.
14.4. Wenn der Auftragnehmer sich dafür entscheidet, die Arbeiten doch ordnungsgemäß auszuführen, muss er
14.4 Entscheidet sich der Auftragnehmer für eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten, so bestimmt er die Art und Weise und den Zeitpunkt der Ausführung.
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Fall die Möglichkeit dazu geben.
Gelegenheit dazu geben. Wenn die vereinbarte Leistung
(teilweise) in der Verarbeitung des vom Auftraggeber gelieferten Materials bestand
Abnehmer gelieferten Materials besteht, muss der Abnehmer auf eigene Kosten und Gefahr neues Material liefern.
Der Abnehmer muss auf eigene Rechnung und Gefahr neues Material liefern.
14.5. Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden
vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden, müssen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zugesandt werden.
an ihn geschickt werden.
14.6 Folgende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers:
a. alle Transport- oder Versandkosten;
b. die Kosten für die Demontage und Montage;
c. Reise- und Aufenthaltskosten sowie Reisezeit.
14.7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Garantie zu erfüllen
Garantie zu leisten, wenn der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.
erfüllt hat.
14.8. a. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel infolge von:
- normalem Verschleiß und Abnutzung
- unsachgemäßen Gebrauch;
- unsachgemäßer oder nicht durchgeführter Wartung;
- Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Kunden
oder durch Dritte;
- Mängel oder Untauglichkeit von Waren, die vom Kunden stammen oder von ihm vorgeschrieben werden
vom Kunden vorgeschrieben;
- Mängel an oder Untauglichkeit von Materialien oder Hilfsmitteln, die vom
vom Auftraggeber verwendeten Materialien oder Hilfsmittel.
b. Keine Garantie wird gegeben auf
- gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren
Lieferung;
- die Inspektion und Reparatur von Sachen, die dem Auftraggeber gehören;
- Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.
14.9. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels gelten sinngemäß für eventuelle Ansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung, Nichtübereinstimmung oder einer anderen
oder einer anderen Grundlage, welcher Art auch immer.
Artikel 15: Verpflichtung zur Reklamation
15.1. Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen
Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, wenn er dies nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, getan hat.
den Mangel entdeckt hat oder billigerweise hätte entdecken müssen,
er den Mangel innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er ihn entdeckt hat oder billigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Lieferanten reklamiert hat.
15.2. Der Auftraggeber muss die Rechnung bei Strafe des Verfalls aller Rechte innerhalb der
aller Rechte innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer reklamieren.
den Auftragnehmer. Wenn die Zahlungsfrist
länger als dreißig Tage ist, muss der Auftraggeber innerhalb von
innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich reklamiert haben.
Artikel 16: Nicht abgeholte Waren
16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Ablauf der Liefer- oder Ausführungsfrist die Sache(n), die Gegenstand des Vertrages sind, am vereinbarten Ort abzunehmen.
Gegenstand des Vertrags sind, am vereinbarten Ort abzunehmen.
16.2. Der Auftraggeber leistet unentgeltlich seine volle Mitwirkung, damit der
16.2 Der Auftraggeber wird unentgeltlich jede Hilfe leisten, damit der Auftragnehmer die Lieferung durchführen kann.
16.3. Nicht abgeholte Sachen werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert.
Nicht abgeholte Güter werden auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers gelagert.
16.4. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von Absatz 1 oder 2 dieses Artikels
16.4 Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von Absatz 1 oder 2 des
Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 € für jeden Tag des Verstoßes zu zahlen, höchstens jedoch 25.000 €.
Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum Schadenersatz gemäß den Bestimmungen des Gesetzes gefordert werden.
des Gesetzes geltend gemacht werden.
Artikel 17: Zahlung
17.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Lieferanten oder auf ein vom Lieferanten zu benennendes Konto.
Konto.
17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30
Tage nach dem Rechnungsdatum.
17.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er
anstelle der Zahlung des vereinbarten
Geldbetrag zu zahlen, einer Aufforderung des Auftragnehmers zur
Überweisung nachzukommen.
17.4 Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen
17.4 Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufzuschieben, ist ausgeschlossen, es sei denn, es wurde dem Auftragnehmer ein Zahlungsaufschub gewährt
Zahlungsaufschub oder Konkurs des Auftragnehmers oder eine gesetzliche
Konkurs des Auftragnehmers oder eine gesetzliche Schuldensanierung für den Auftragnehmer gilt.
17.5. Ungeachtet dessen, ob der Auftragnehmer
erfüllt hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm aufgrund des Vertrags schuldet oder schulden wird
Vertrag schuldet oder schulden wird, ist oder wird ihm sofort
fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Abnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 nicht nachkommt;
c. der Konkurs oder der Zahlungsaufschub des Kunden beantragt wurde;
d. eine Pfändung von Waren oder Forderungen des Kunden erfolgt; e. wenn die
gelegt;
e. der Kunde (Unternehmen) aufgelöst oder liquidiert wird;
f. der Kunde (natürliche Person) einen Antrag auf
Umschuldung zugelassen wird, unter Zwangsverwaltung gestellt wird
Konkursverwaltung gestellt wird oder stirbt.
17.6. Im Falle des Verzugs mit der Zahlung von
17.6 Bei Verzug mit der Zahlung eines Geldbetrages schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zinsen auf diesen Betrag ab dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Betrag erhalten hat.
Im Falle eines Verzugs bei der Zahlung eines Geldbetrags schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zinsen auf diesen Betrag ab dem
Tag, der als spätester Zahlungstermin vereinbart wurde, bis einschließlich zu dem Tag
an dem der Kunde den Geldbetrag gezahlt hat. Wenn die Parteien
keinen letzten Zahlungstermin vereinbart haben, sind die
sind die Zinsen ab 30 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum fällig. Die
Die Zinsen betragen 12 % pro Jahr, entsprechen jedoch dem gesetzlichen
Zinssatz, je nachdem, welcher Satz höher ist. Bei der Berechnung der Zinsen gilt ein
Teil des Monats als voller Monat betrachtet. Jedes Mal
nach Ablauf eines Jahres wird der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um die
um die für dieses Jahr fälligen Zinsen erhöht.
Zinsen.
17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Schulden gegenüber dem
Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen zu verrechnen.
17.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen.
Darüber hinaus ist der AN berechtigt, mit seinen Forderungen gegenüber dem AG aufzurechnen.
Darüber hinaus ist der AN berechtigt, mit seinen Forderungen gegenüber den
verbundenen Unternehmen des Auftragnehmers gegenüber dem
Auftraggeber zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine
Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen
an mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Unter
verbundenen Unternehmen sind zu verstehen: alle
Unternehmen, die zur selben Gruppe gehören, im Sinne von
Artikel 2:24b BW und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c
BW.
17.8. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten
die der Auftraggeber dem Auftragnehmer schuldet, mindestens jedoch 75 €.
Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle berechnet
Tabelle (Hauptsumme inkl. Zinsen):
über die ersten € 3.000,- 15%
über den Betrag bis zu € 6.000,- 10%
über den Betrag bis zu € 15.000,- 8%
über den Betrag bis zu € 60.000,- 5%
bei einem Betrag von mehr als € 60.000,- 3%.
Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten sind
fällig, wenn sie höher sind als sich aus der obigen
Berechnung folgt.
17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren ganz oder größtenteils in der
Wenn der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren ganz oder überwiegend obsiegt, sind alle Kosten, die ihm im
Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind, zu Lasten des
Auftraggeber.
Artikel 18: Sicherheiten
18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erste Aufforderung des Auftragnehmers
Auftragnehmer, auf erste Aufforderung des Auftragnehmers, eine ausreichende Sicherheit
für die Zahlung zu leisten. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht
nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, ist er sofort in
in Verzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag aufzulösen
Vertrag aufzulösen und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.
seinen Schaden vom Auftraggeber einzufordern.
18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange
Abnehmer:
a. seine Verpflichtungen aus einem Vertrag mit dem Auftragnehmer nicht
Vertrag mit dem Auftragnehmer erfüllt hat;
b. Ansprüche aus der Nichteinhaltung der
Forderungen aus der Nichteinhaltung der vorgenannten Vereinbarungen, wie
Schadenersatz, Strafe, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.
18.3 Solange sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Sachen vorbehält
18.3 Solange die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Kunde sie nicht belasten oder veräußern.
Der Kunde darf die gelieferten Waren nicht außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs belasten oder veräußern. Diese Klausel
hat sachenrechtliche Wirkung.
18.4 Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er
Nachdem der Auftragnehmer sich auf den Eigentumsvorbehalt berufen hat, kann er die gelieferten Sachen zurückholen.
Der Auftraggeber wird zu diesem Zweck umfassend mitwirken.
18.5. Wenn der Auftraggeber, nachdem die Sachen
18.5. wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen erfüllt hat
Wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat
erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt an diesen Waren wieder auf, wenn der
Abnehmer seine Verpflichtungen aus einem später abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllt
Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus einem später abgeschlossenen Vertrag nicht nachkommt, lebt der Eigentumsvorbehalt an diesen Waren wieder auf.
18.6. Der Auftragnehmer hat sich das Eigentum an allen Sachen vorbehalten, die
18.6 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Sachen des Auftraggebers vor, die sich aus irgendeinem Grund in seinem Besitz befinden oder befinden werden, sowie an allen
Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder haben könnte, ein
Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht.
Artikel 19: Geistige Eigentumsrechte
19.1. Der Auftragnehmer gilt als der Schöpfer bzw,
Entwerfer oder Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werke, Modelle oder Erfindungen.
Vertrag.
Der Auftragnehmer hat daher das ausschließliche Recht zur Anmeldung eines
Patent, Marke oder Modell anzumelden.
19.2. Bei der Erfüllung des Vertrages überträgt der Auftragnehmer keine
keine Rechte an geistigem Eigentum auf den
Auftraggeber.
19.3. Wenn die vom Auftragnehmer zu liefernde Leistung (teilweise) aus der Lieferung von
aus der Lieferung von Computersoftware besteht, wird der Quellcode nicht
Der Quellcode wird nicht an den Auftraggeber übertragen.
Der Auftraggeber erwirbt eine nicht-exklusive Lizenz ausschließlich für die
Der Auftraggeber erwirbt eine nicht ausschließliche, weltweite und zeitlich unbegrenzte Nutzungslizenz an der Computersoftware, die ausschließlich für die normale Nutzung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gehäuses bestimmt ist.
an der Computersoftware. Der Auftraggeber ist nicht
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Lizenz zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen.
Unterlizenz zu vergeben. Mit dem Verkauf der Sache durch den
Auftraggeber an einen Dritten geht die Lizenz von Rechts wegen auf den
von Rechts wegen auf den Erwerber des Objekts über.
19.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die
Schaden, der dem Auftraggeber durch die Verletzung von geistigen
Rechte am geistigen Eigentum von Dritten erleidet. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich auf
im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum.
Artikel 20: Übertragung von Rechten oder Pflichten
Der Auftraggeber kann Rechte oder Pflichten übertragen, die sich aus
Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des/der
zugrundeliegende(n) Vereinbarung(en) nicht übertragen oder verpfänden
einzelne mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmer. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung.
Artikel 21: Beendigung oder Aufhebung des Vertrags
21.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder
oder den Vertrag zu kündigen, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt dem
Zustimmung. Wenn der Auftragnehmer zustimmt, ist der Auftraggeber
dem Auftragnehmer eine sofort fällige Entschädigung schuldig
in Höhe des vereinbarten Preises, abzüglich der
Einsparungen, die sich für den Auftragnehmer aus der Kündigung
ergeben. Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des
vereinbarten Preises.
21.2 Wenn der Preis von den tatsächlich vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten abhängig gemacht wird
Kosten des Auftragnehmers abhängig gemacht (Cost-plus-Basis), ist die Entschädigung
Die Vergütung im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels wird geschätzt auf die
Summe der Kosten, Arbeitsstunden und des Gewinns, die der Auftragnehmer
Auftragnehmer für den gesamten Auftrag zu erwarten gewesen wäre.
entstehen.
Artikel 22: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
22.1 Es gilt niederländisches Recht.
22.2 Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) ist nicht anwendbar,
noch eine andere internationale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist.
ist zulässig.
22.3. Das niederländische Zivilgericht, das für den
Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständig ist, ist für die Entscheidung von
Streitigkeiten. Der Auftragnehmer kann von dieser Zuständigkeitsregel abweichen
Gerichtsstandsregel abweichen und die gesetzlichen
Zuständigkeitsregeln anwenden.